Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG 2025§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.